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   BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61   

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BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61 (https://dejure.org/1962,7875)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1962 - III ZR 164/61 (https://dejure.org/1962,7875)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1962 - III ZR 164/61 (https://dejure.org/1962,7875)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 568
  • DVBl 1963, 625
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61
    Ein solcher Wertausgleich muß in der Regel so bemessen sein, daß mit seiner Hilfe eine Sache gleicher Art und Güte, ein gleichwertiges Objekt erlangt werden kann (BGHZ 29, 217, 221 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung).

    Diesen Schwierigkeiten trägt die Vorschrift des § 287 ZPO Rechnung (BGHZ 29, 217).

  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 122/59

    Baulandsache. Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61
    In diesem Palle wäre die erst infolge der Ausweisung der Grundstücke im Flächennutzungs plan 1949 als Kleingartengelände eingetretene Minderung des Verkehrswertes bei Festsetzung der Enteignungsentschädigung außer Betracht zu lassen und der Wert zugrunde zu legen, den die Grundstücke zuvor hatten (BGHZ 31, 244, 251).

    In diesem Falle hätte aber die Erklärung des Geländes zum Sportplatz die im Jahre 1957 vollzogene Enteignung bereits eingeleitet» Fit dem Mogistratsbeschluß von 1956 hätten die als Einheit aufzufassenden Enteigr.ungsmaßnahmen bereits begonnen (BGHZ 31, 244, 251).,.

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61
    Es läßt sich auch nicht etwa sagen, daß die Ausweisung der enteigneten Grundstücke im Flächennutzungsplan 1949 als Kloingartengelände lediglich der Ausdruck der Situationsgebundenheit der Grundstücke war, also im Rahmen der Sozialfcindung des Eigentums lag (vgl.BGHZ 6, 270, 280; 15, 268, 271; 30, 338, 340).
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61
    Sie stellt den Tatrichter besonders frei und gewährt ihm einen großen Spielraum, so daß der Nachprüfung in der Revisionsinstanz enge Grenzen gezogen sind, und das Revisionsgericht dann, wenn der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den Urteilsgriinden dargelegt hat, nur prüfen kann, ob die Festsetzung der Entschädigung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungs sätze verletzt worden sind (BGHZ 3, 162, 175; 6, 62, 63).
  • BGH, 30.04.1952 - III ZR 198/51

    Schätzungsgrundlagen im Urteil

    Auszug aus BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61
    Sie stellt den Tatrichter besonders frei und gewährt ihm einen großen Spielraum, so daß der Nachprüfung in der Revisionsinstanz enge Grenzen gezogen sind, und das Revisionsgericht dann, wenn der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den Urteilsgriinden dargelegt hat, nur prüfen kann, ob die Festsetzung der Entschädigung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungs sätze verletzt worden sind (BGHZ 3, 162, 175; 6, 62, 63).
  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 58/53

    Enteignungscharakter von Bausperren

    Auszug aus BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61
    Es läßt sich auch nicht etwa sagen, daß die Ausweisung der enteigneten Grundstücke im Flächennutzungsplan 1949 als Kloingartengelände lediglich der Ausdruck der Situationsgebundenheit der Grundstücke war, also im Rahmen der Sozialfcindung des Eigentums lag (vgl.BGHZ 6, 270, 280; 15, 268, 271; 30, 338, 340).
  • BGH, 28.03.1955 - III ZR 24/54

    Vorbereitende Baupläne keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61
    So hat auch der hier erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 28. März 1955 (BGHZ 17, 96, 99 ff) ausgesprochen, daß die Aufstellung von "vorbereitenden Bauleitplänon", mag auch im Hinblick auf die vorbereitende Planung die Hutsungs- und Verwertungsmöglichkeit für das betroffene Grundstück tatsächlich gemindert werden, nicht einen Eingriff in das Eigentum enthält und daher einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung nicht begründet.
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57

    Bausperre aus Planungsgründen

    Auszug aus BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61
    Es läßt sich auch nicht etwa sagen, daß die Ausweisung der enteigneten Grundstücke im Flächennutzungsplan 1949 als Kloingartengelände lediglich der Ausdruck der Situationsgebundenheit der Grundstücke war, also im Rahmen der Sozialfcindung des Eigentums lag (vgl.BGHZ 6, 270, 280; 15, 268, 271; 30, 338, 340).
  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 130/59

    Baulandsache. Vorlegung

    Auszug aus BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61
    Der gemeine Wert ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für den enteigneten Gegenstand zu erzielende Preis, also der Verkehrswert oder der objektive Tauschwert, den der Gegenstand für jedermann hat (BGHZ 31, 238, 241).
  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 13.12.1962 - III ZR 164/61
    Welche sich aus Beschaffenheit und Lage eines Grundstücks ergebenden Gesichtspunkte für die Frage der Be bauungsaussicht die grundlegende Rolle spielen, hat der hier erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8 ® November 1962 III ZR 86/61 dargelegt.
  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

    Im gleichen Sinne hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, daß im Rahmen der Bewertung unter Umständen ein gesetzliches Bauverbot unbeachtlich sein kann, sofern mit der Möglichkeit einer Ausnahme zu rechnen war (BGHZ 39, 198 [213], ebenso das Urteil vom 13. Dezember 1962 - III ZR 164/61 - DVBl. 1963, 625 [627]).

    Daß der Bundesgerichtshof dabei die Erwartung, von der im letzten Halbsatz die Rede ist, nicht nur auf das einzelne Grundstück, sondern vor allem auf die Umgebung bezogen wissen will, ergibt sich aus dem Urteil vom 13. Dezember 1962 - III ZR 164/61 -, in dem es heißt: "Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, die Ausweisung der enteigneten Grundstücke im Baunutzungsplan 1938 als Bauland für sich allein genüge noch nicht, um eine Baulandqualität zu bejahen vielmehr müsse noch hinzukommen, daß auf Grund der tatsächlichen Entwicklung des Gebiets auch mit einer Bebauung in absehbarer Zeit habe gerechnet werden können" (DVBl. 1963, 625 [626]).

  • BGH, 28.10.1971 - III ZR 84/70

    Maßgebender Stichtag für die Bewertung der Grundstücksqualität für eine

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die örtliche Bauplanung möglicherweise der natürlichen Entwicklung nachhinkt (vgl. zum Ganzen BGHZ 39, 198, 211 ff [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] ; Urteil des Senats vom 13. Dezember 1962 - III ZR 164/61 = WM 1963, 531; Kröner a.a.O. S. 115 f).
  • BGH, 27.06.1963 - III ZR 166/61

    Zeitpunkt und Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Aber der hier erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Dezember 1962 - III ZR 164/61 - bereits ausgesprochen, es beständen keine Bedenken, eine solche endgültige "Verwirkung" auch dann anzunehmen, wenn zwar zwischen der vorbereitenden Planung und der späteren rechtsverbindlichen Auswirkung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, aber die Auswirkung dennoch im Endergebnis dieselbe wie bei einem unmittelbaren Zusammenhang ist.
  • BGH, 05.11.1981 - III ZR 14/81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Weiterentwicklung

    Die konjunkturelle Weiterentwicklung des in Anspruch genommenen Geländes vom Ackerland zum gewerblichen Bauerwartungsland ist rechtlich weder durch den Flächennutzungsplan der Stadt Limburg von 1952 noch durch die Schutzstreifenregelung (§ 8 des Reichsautobahngesetzes und § 9 des Fernstraßengesetzes) gehindert worden (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1962 - III ZR 164/61 = DVBl. 1963, 625 und vom 29. April 1968 - III ZR 141/65 = WM 1968, 747 "Bauschutzbereich nach dem Luftverkehrsgesetz").
  • BGH, 05.11.1981 - III ZR 16/81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Weiterentwicklung

    Die konjunkturelle Weiterentwicklung des in Anspruch genommenen Geländes vom Ackerland zum gewerblichen Bauerwartungsland ist rechtlich weder durch den Flächennutzungsplan der Stadt Limburg von 1952 noch durch die Schutzstreifenregelung (§ 8 des Reichsautobahngesetzes und § 9 des Fernstraßengesetzes) gehindert worden (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1962 - III ZR 164/61 = DVBl. 1963, 625 und vom 29. April 1968 - III ZR 141/65 = WM 1968, 747 "Bauschutzbereich nach dem Luftverkehrsgesetz").
  • BGH, 05.11.1981 - III ZR 15/81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Weiterentwicklung

    Die konjunkturelle Weiterentwicklung des in Anspruch genommenen Geländes vom Ackerland zum gewerblichen Bauerwartungsland ist rechtlich weder durch den Flächennutzungsplan der Stadt Limburg von 1952 noch durch die Schutzstreifenregelung (§ 8 des Reichsautobahngesetzes und § 9 des Fernstraßengesetzes) gehindert worden (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 1962 - III ZR 164/61 = DVBl. 1963, 625 und vom 29. April 1968 - III ZR 141/65 = WM 1968, 747 "Bauschutzbereich nach dem Luftverkehrsgesetz").
  • BGH, 03.10.1969 - V ZR 128/66

    Anspruch auf Rückauflassung und Herausgabe eines Grundstücks wegen Nichteintritts

    Wenn durch ihn auch die Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit für das Grundstück gemindert sein mochte, so enthielt er doch keinen Eingriff in das Eigentum und begründete daher keinen Anspruch auf Enteignungsentschädigung (vgl. BGH DVBl 1963, 625, 627) [BGH 13.12.1962 - III ZR 164/61].
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